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Startseite - Verein - Statuten

Satzungen des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen
 
Kleingarten-Verein
Mauer-Heudörfl
 
und hat seinen Sitz in
 
August Greiml Weg 34
1230 Wien
 
Er ist ein selbständiger, rein wirtschaftlicher Zweckverein im Rahmen des jeweiligen Landesverbandes sowie des „Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs“. Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein und dessen Mitglieder bindend. Der Austritt des Vereins aus dem Landesverband oder Zentralverband kann nur in der Generalversammlung des Vereins beschlossen werden, wozu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Zu dieser Versammlung ist der Landesverband oder der Zentralverband einzuladen, der einen oder mehrere Vertreter entsendet, denen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austrittes aufzuklären.
 
§ 2
Zweck und Ziele:
Der Verein erstrebt die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartenwesens, die Beratung und Betreuung der gärtnerischen Anliegen der Eigentümer der ursprünglichen Kleingartenparzellen, und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
 
Besondere Aufgaben des Vereins sind:
a) Erwerb von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen, nicht gewerbs- oder erwerbsmäßigen Nutzung und Pachtung von Grundflächen durch den zuständigen Landesverband.
 
b) Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insoferne der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist.
 
c) Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, Durchführung theoretischer und praktischer Schulungen durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Förderung der Kleintierzucht durch verschiedene Beschaffungen und zweckdienliche Maßnahmen; weiter die Prämierung vorbildlicher Leistungen.
 
d) Vermittlung der vom Zentralverband herausgegebenen gemeinsamen Zeitschrift und anderer Fachzeitschriften, Bücher und Hilfsmittel. Anlage einer Fachbibliothek und Pflege zweckdienlicher Statistik.
 
e) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zur weiteren Abgabe an die Mitglieder.
 
f) Beratung der Mitglieder, Erteilung von Rechtsauskünften in Kleingartenfragen erfolgen durch den Landes- oder Zentralverband aufgrund einer Vereinsanweisung.
 
g) Abschluss und Vermittlung leistungsfähiger Versicherungen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eines inländischen, zum Versicherungsbetrieb zugelassenen Unternehmens.
 
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sowohl Eigentümer einer Parzelle oder Unterpächter einer Parzelle sein können, die im Vereinsgebiet liegt,
b) fördernden und
c) Ehrenmitgliedern.
 
In den Vereinsmitgliedschaftsrechten besteht zwischen Unterpächtern und Eigentümern kein Unterschied, sofern dies in der Satzung nicht ausdrücklich genannt wird.
 
Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige sowie jede juristische Person werden, wenn dieselbe eine Gartenparzelle erwirbt oder (unter-)pachtet. Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder durch eine Beitrittserklärung erworben, wenn die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Das aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung sowie die Verpflichtung zur Einhaltung derselben zu unterschreiben.
 
Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
 
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben. Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.
 
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Pachtvertrag (Unterpachtvertrag) und der Gartenordnung für die Grundstückseigentümer aus den gesetzlichen Eigentumsrechten.
 
Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme und können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung. Miteigentümern (Mitpächtern) kommt bei Ausübung des aktiven Wahlrechtes nur gemeinsam für ihre Parzelle eine Stimme zu.
 
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Satzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung, die einen Bestandteil der Vereinssatzungen bildet, ordentlich zu bewirtschaften, das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu unterstützen.
 
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landes- und Zentralverbandes sowie die Gartenordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinssatzungen bildet und die Beschlüsse der
 
Generalversammlung, deren satzungsgemäße Bestimmungen und Anordnungen genauest zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen.
 
Jedes Mitglied hat auch die von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, Landesverband und Zentralverband sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Einhebungen, fristgerecht zu entrichten.
 
Für Unterpächter gilt, dass die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied die Vereinsleitung bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied nur in Ausnahmefällen gestatten kann.
 
Wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich wird, hat jeder Unterpächter eine solche gegen angemessene Entschädigung zuzulassen.
 
Weiters gilt für jeden Unterpächter, dass er auch angehalten ist, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten, einschließlich vorhandener Kleintier- und Bienenzuchtanlagen, zu gestatten.
 
Für Eigentümer gelten obige Bestimmungen sinngemäß, jedoch nur im Interesse an der Aufrechterhaltung einer Vereinsordnung unter Wahrung der persönlichen Besitz- und Eigentumsrechte.
 
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen jederzeit pfleglich zu betreuen.
 
Die im Interesse der Weiterbildung veranstalteten Vorträge, Schulungskurse oder Ausstellungen sowie andere Gemeinschaftsveranstaltungen verpflichten jedes Mitglied zur Teilnahme und Förderung. Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hiezu vom Verein eventuell getätigten Maßnahmen zu fördern bzw. zu dulden.
 
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt (§ 6),
b) durch Ableben des Mitgliedes (§ 7),
c) infolge Ausschlusses (§ 8),
d) mit der Auflösung des Vereines (§ 18),
e) mit Beendigung des (Unter-)Pachtverhältnisses/Veräußerung des Kleingartens (§ 18)
f) mit Aufgabe des Eigentums aus welchem Grund immer an der Parzelle, die im Vereinsgebiet liegt; dieser Grund gilt nur für den Eigentümer und nicht für Unterpächter
 
Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht in keinem Fall der Beendigung.
 
§ 6
Austritt
a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen, das Mitgliedsbuch sowie der Unterpachtvertrag sind zurückzustellen. Der Austritt hat das Erlöschen nicht nur des Unterpachtvertrages, sondern aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wasserleitungen, Vereinsheim usw.) zur Folge.
 
b) Der Austritt eines Grundeigentümers aus dem Verein bedeutet, dass er sämtliche Mitgliedschaftsrechte verliert, aber Eigentümer bleibt, jedoch auf einen Ersatzanspruch an einem gemeinschaftlichen Vermögen verzichten muss.
 
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben
Durch den Tod des Unterpächters oder Eigentümers endet dessen Mitgliedschaft. Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben, und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt folgendes:
Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den übrigen vor. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied des Vereines obliegt der Vereinsleitung (§ 3).
Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt.
 
Die Rechtsnachfolge im Eigentum an einer Grundparzelle eröffnet die Möglichkeit des Eintritts in den Verein, und der Verein kann nur aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausschlussgrund gegeben wäre.
 
§ 8
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsausschusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn
 
a) der Unterpächter mit der Zahlung des Unterpachtes, von Umlagen oder Beiträgen, zu deren Zahlung er nach den Bestimmungen des Unterpachtvertrages oder nach den Satzungen des Kleingartenvereins oder des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt;
 
b) der Unterpächter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Satzungen oder die Gartenordnung verstößt;
 
c) der Unterpächter sich gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organen, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereins einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind;
 
d) der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist nicht abstellt;
 
e) der Unterpächter den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung – sei es gärtnerisch oder anderweitig – erwerbsmäßig nutzt oder gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3 des Kleingartengesetzes verstößt. (Diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder dessen Ehegattin keinen weiteren Kleingarten pachten darf. (Dies gilt auch für Eigentümer [Eigengründe] eines Kleingartens). Dem Unterpächter ist die Weiterverpachtung (Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) des Kleingartens nicht gestattet.
 
f) der Unterpächter es trotz erfolgter Mahnung nicht unterlässt, gemeinsame Anlagen wie Mauern oder Zäune zu verändern bzw. vorgenommene Veränderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht rückgängig macht.
 
g) In den Fällen lit. b und c steht dem Verhalten des Unterpächters das Verhalten der seinen Garten besuchenden Personen (Verwandte und Gäste) gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
 
h) Als Ausschließungsgrund nach lit. b und c kann ein Verhalten des Unterpächters oder der in lit. g genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist, außer dieses Verhalten hat eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge, in diesem Fall endet die Frist erst 6 Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung.
 
Die Ausschließungsgründe sind auch sinngemäß auf die ordentlichen Mitglieder, die Eigentümer an der Grundparzelle sind, anzuwenden. Der Ausschluss bedeutet jedoch keinen Eingriff in das Eigentum der Parzelle.
 
Für Unterpächter gilt, dass gleichzeitig mit dem Ausschluss aus dem Verein das Kündigungsverfahren einzuleiten ist. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist.
 
Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Ausschluss des Mietglieds aus dem Verein ist dieser dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft, jede ev. Vereinsfunktion und alle Rechte an dem Verein gehörenden Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung.
 
§ 9
Aufwandsentschädigung
Die Regelung für die Aufwandsentschädigung ist nur für die Mitglieder, die Unterpächter sind, anzuwenden.
 
Endet das (Unter-)Pachtverhältnis infolge Beendigung des (Haupt-)Pachtvertrages, so richten sich die Rechte des (Unter-)Pächters nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Endet das (Unter-)Pachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der (Unter-)Pächter die errichteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall nur ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Baulichkeiten und Kulturen zu.
 
Entschädigungen sind von einem beeideten Sachverständigen auf Kosten des (Unter-)Pächters festzustellen, wenn keine Einigung über die Höhe der Ablöse erzielt werden kann. (Für Wien gelten die Bestimmungen der Vergaberichtlinien). Die Schätzungssumme ist dem austretenden bzw. ausgeschlossenen Mitglied oder Erben eines verstorbenen Mitgliedes auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist der Ablösebetrag bei Gericht zu hinterlegen. Über die Schätzung ist vom Sachverständigen, über die Auszahlung der Ablöse vom Kassier eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von den Beteiligten gefertigt werden soll. Andere Ansprüche an den Verein stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu.
 
§ 10 Betriebsmittel und Beiträge
1. Das Vereinsvermögen wird aus den Einschreibegebühren, Investitionsbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen sowie Grundstücken gebildet.
 
2. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend zu verwenden.
 
3. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Einschreibgebühren und des Investitionsbeitrages sowie die Art der Entrichtung beschließt die Generalversammlung.
 
4. Die für den Zentralverband und Landesverband einzuhebenden Jahresbeiträge sind den Mitgliedern nebst allen anderen, dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen, bekanntzugeben.
 
§ 11
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereines obliegt:
a) der Generalversammlung (§ 12),
b) der Vereinsleitung (§ 13),
c) dem Ausschuss (§ 14).
 
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
 
§ 12
Generalversammlung und Wahlkomitee
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich spätestens im dritten Quartal durch den Obmann einzuberufen. Mindestens 14 Tage vorher sind alle Mitglieder hiezu schriftlich einzuladen. Gleichzeitig ist die Einladung am Schaukasten anzuschlagen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit. Die Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Abweichend kann zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden, mit Stimmzettel anonym abzustimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Beschlüsse zu Ausschließungen (§ 8) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Sie muss jedoch innerhalb von 4 Wochen vom Obmann einberufen werden, wenn dies der Rechnungsprüfer schriftlich, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, verlangt andernfalls kann dieses Organ selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können.
 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme.
Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nicht statthaft. Dem Wirkungskreis der Generalversammlung unterliegen:
 
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmannes, des Kassiers, der Fachberater, eventuell des Grundreferenten oder von Unterausschüssen über das abgelaufene Geschäftsjahr;
 
b) die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung der gesamten Vereinsleitung;
 
c) die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung, die Bestätigung kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung, die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitgliedern des Ausschusses, der Rechnungsprüfer, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode und ev. die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung bei der Wahlen angesetzt sind;
 
d) die Festsetzung der Einschreibgebühren, der Mitgliedsbeiträge, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
 
e) die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, dann über Anträge von Mitgliedern, wenn diese 8 Tage vor der Generalversammlung ihre Anträge der Vereinsleitung schriftlich übermitteln, wobei das Einlangen bei der Vereinsleitung maßgebend ist.
 
f) die Ernennung von fördernden und Ehrenmitgliedern;
 
g) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer sowie die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
 
h) die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes sowie die Kenntnisnahme über Ausschlüsse von Mitgliedern;
 
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
 
j) die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereines;
 
k) die Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen.
 
Zur Wahl der Vereinsleitung und aller übrigen Funktionäre ist ein Wahlausschuss zu bilden, dem mindestens 3 Mitglieder angehören müssen. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher während des Wahlvorganges den Vorsitz führt und die Wahlvorschläge zu erstatten hat. Hierbei ist die Eignung der vorzuschlagenden Personen zu berücksichtigen und sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Im Falle der Ablehnung von Vorgeschlagenen hat der Wahlausschuss Ersatznennungen vorzunehmen.
 
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Obmann und Schriftführer zu unterzeichnen ist und jedem Vereinsmitglied gegen Kostenersatz ausgefolgt werden kann.
 
§ 13
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung, die alljährlich, alle 4 Jahre entsprechend den von der Vereinsbehörde genehmigten Satzungen gewählt wird, besteht aus:
• dem Obmann und einem oder zwei Stellvertretern,
• dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
• dem Kassier und dessen Stellvertreter.
 
Der Verein wird nach innen und außen durch den Obmann, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, vertreten.
 
Alle Schriftstücke sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter), in Kassenangelegenheiten auch vom Kassier (Stellvertreter) zu unterschreiben. Kassabelege sind vom Obmann und vom Kassier zu fertigen.
 
Die Vereinsleitung hält nach Bedarf Sitzungen ab, welche vom Obmann einberufen werden. Er oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung innerhalb der Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter in Funktion und hat eine Kooptierung zu erfolgen, die der Zustimmung des Ausschusses bedarf und von der nächsten Generalversammlung der nachträglichen Bestätigung bedarf. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Einschreibens an die Vereinsleitung und wird 14 Tage nach Postaufgabe, hinsichtlich des Vereinsobmannes erst bei Wahl eines neuen Obmannes wirksam.
 
Der Vereinsleitung obliegt:
1. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
3. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. Beschluss der Geschäftsordnung,
6. Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
 
§ 14
Ausschuss
Der Ausschuss, dessen Funktionsdauer 4 Jahre beträgt, besteht aus der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern (Sektionsleitern). Er hält mindestens 4 Sitzungen innerhalb eines Jahres ab, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen werden.
 
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Die Aufgaben des Ausschusses sind:
a) Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht dem Wirkungskreis der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind,
 
b) Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung,
 
c) Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten der Rechnungsprüfer.
 
§ 15
Rechnungsprüfer
Alljährlich sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die als Ausnahme zu § 16 nicht Mitglied sein müssen. Sofern eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart werden kann, darf eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangt werden. Ihnen obliegt die Kontrolle der Vereinsgebarung und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Hierzu hat die Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres (=Kalenderjahres) längstens innerhalb von 5 Monaten die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungsprüfer haben innerhalb weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Zu erstellen ist ein Prüfungsbericht, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist. Sie haben das Recht, in alle Belege Einsicht zu nehmen und in außergewöhnlichen Fällen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
 
§ 16
Vereinsämter
Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Funktionen können nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden.
 
Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, bestem Können und Gewissen auszuüben.
 
Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Angemessene Funktionsgebühren, insbesondere für Hauptfunktionäre, können nur von der Generalversammlung bewilligt werden.
 
§ 17
Schiedsgericht
1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis mit Ausnahme von Streitigkeiten im Zusammenhang mit offenen Beträgen im Sinne des § 10 sowie offenen (Unter-)Pachtzinsen entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen durch den Vereinsausschuss ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die mit Ausnahme des Vorsitzenden, Mitglied des Vereins sein müssen.
 
2. Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mitstimmt. Kann jedoch über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen, wobei von jedem entsandten Schiedsrichter nur eine Person vorgeschlagen werden darf.
 
3. Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens 2 Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Entscheidung zu treffen.
 
4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welches bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, welche sodann endgültig zu entscheiden hat.
 
§ 18
Auflösung des Vereines
1. Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitlieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird.
 
2. Mit der vollständigen Liquidierung und beschlossenen Vermögenszuführung nach Bereinigung aller Aktiven und Passiven sind drei von der letzten Generalversammlung bestellte Bevollmächtigte zu betrauen.
 
3. Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen, wenn kein anderer Beschluss gefasst wurde, gemeinnützigen Zwecken der Kleingartenbewegung zu.